§ 10 SpkG Abhalten der Vereinsversammlung

Sparkassengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2006 bis 31.12.9999

Abhalten der Vereinsversammlung

§ 10. (1) Die ordentliche Vereinsversammlung ist einmal jährlich abzuhalten; außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen die FMA, der Sparkassenrat, der Vorstand der Sparkasse oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen.

(2) Die Vereinsversammlung ist bei der konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden, der von den Gründungsmitgliedern aus ihrer Mitte zu wählen ist, sonst vom Vereinsvorsteher (Stellvertreter) mindestens zwei Wochen vor dem angegebenen Tag unter Angabe des Orts, der Zeit, des Zwecks und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; etwa vorliegende Wahlvorschläge sind bekanntzugeben. Wird auf Verlangen nicht binnen vier Wochen eine außerordentliche Sitzung abgehalten, so können die Antragsteller diese selbst einberufen.

(3) Der Vereinsvorsteher oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vereinsversammlung; ist keiner von diesen anwesend, dann hat die Vereinsversammlung für diese Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.

(4) Die Vereinsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Trifft die zweite Voraussetzung zum festgesetzten Beginn einer Versammlung nicht zu, ist die Vereinsversammlung eine halbe Stunde nach diesem Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, sofern darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.

(5) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem gültigen Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 Z 1, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Über die Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie hat insbesondere alle Teilnehmer und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten.

Stand vor dem 11.08.2006

In Kraft vom 01.04.2002 bis 11.08.2006

Abhalten der Vereinsversammlung

§ 10. (1) Die ordentliche Vereinsversammlung ist einmal jährlich abzuhalten; außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen die FMA, der Sparkassenrat, der Vorstand der Sparkasse oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen.

(2) Die Vereinsversammlung ist bei der konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden, der von den Gründungsmitgliedern aus ihrer Mitte zu wählen ist, sonst vom Vereinsvorsteher (Stellvertreter) mindestens zwei Wochen vor dem angegebenen Tag unter Angabe des Orts, der Zeit, des Zwecks und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; etwa vorliegende Wahlvorschläge sind bekanntzugeben. Wird auf Verlangen nicht binnen vier Wochen eine außerordentliche Sitzung abgehalten, so können die Antragsteller diese selbst einberufen.

(3) Der Vereinsvorsteher oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vereinsversammlung; ist keiner von diesen anwesend, dann hat die Vereinsversammlung für diese Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.

(4) Die Vereinsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Trifft die zweite Voraussetzung zum festgesetzten Beginn einer Versammlung nicht zu, ist die Vereinsversammlung eine halbe Stunde nach diesem Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, sofern darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.

(5) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem gültigen Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 Z 1, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(6) Über die Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie hat insbesondere alle Teilnehmer und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten