§ 18 StGrenzG Verfahrensbestimmungen

Staatsgrenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach § 8 ist das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG 1950, BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 09.01.1974 bis 31.07.2013

Auf das Verfahren des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes nach § 8 ist das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG 1950, BGBl. Nr. 51/1991 anzuwenden.

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