§ 8 StGrenzG

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt, in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen liegt.

In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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