§ 2 StGrenzG Freihaltung der Grenzflächen

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Soweit nach einem Staatsvertrag die Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden Pflanzen freizuhalten sind und der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese Aufgabe auf Kosten des Bundes das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat dafür zu sorgen, daß die durch Maßnahmen nach Abs. 1 vom Erdboden abgesonderten Pflanzen und Pflanzenteile, die die Nutzungsberechtigten nicht beanspruchen, beseitigt werden, soweit sie die Sichtbarkeit im Sinne des Abs. 1 oder die freie Zugänglichkeit der Grenzflächen (§ 5) beeinträchtigten.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grenzflächen haben die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen des Bundes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 StGrenzG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 StGrenzG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 StGrenzG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 StGrenzG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 StGrenzG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StGrenzG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 StGrenzG
§ 3 StGrenzG