Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten nach den §§ 2 und 3 dem Bürgermeister der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe hat bei Arbeiten, die wegen Gefahr im Verzuge oder aus anderen zwingenden Gründen innerhalb einer Woche durchzuführen sind, spätestens bei ihrer Durchführung, bei den anderen Arbeiten spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung zu erfolgen. Der Bürgermeister hat die Arbeiten ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die sich aus den §§ 12 und 13 ergebenden Berechtigungen zu enthalten.Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten nach den Paragraphen 2 und 3 dem Bürgermeister der Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe hat bei Arbeiten, die wegen Gefahr im Verzuge oder aus anderen zwingenden Gründen innerhalb einer Woche durchzuführen sind, spätestens bei ihrer Durchführung, bei den anderen Arbeiten spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung zu erfolgen. Der Bürgermeister hat die Arbeiten ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die sich aus den Paragraphen 12 und 13 ergebenden Berechtigungen zu enthalten.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt für Arbeiten nach § 9 entsprechend.Absatz eins, gilt für Arbeiten nach Paragraph 9, entsprechend.
In Kraft seit 09.01.1974 bis 31.12.9999
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