§ 23 StGrenzG Strafbestimmungen

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Diese Verwaltungsübertretung ist auch dann strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 StGrenzG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 StGrenzG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 StGrenzG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 StGrenzG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 StGrenzG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 StGrenzG
§ 24 StGrenzG