§ 30 StGrenzG Vollziehung

StGrenzG - Staatsgrenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

2.

hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17, soweit sie sich auf § 15 Abs. 2 beziehen, des § 18 und des § 19, soweit er sich auf § 8 bezieht der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

3.

hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Z 4, soweit sich diese Bestimmung auf Angehörige des Bundesheeres bezieht, der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,

4.

hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 1 bezieht, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15 Abs. 2 bezieht, der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

6.

hinsichtlich des § 27, soweit er sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen und

7.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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