§ 8 SpkG Organe des Vereins

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.

(2) Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.

(3) Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Fall dessen Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten, sind von der Vereinsversammlung aus ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1979 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.

(2) Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.

(3) Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Fall dessen Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten, sind von der Vereinsversammlung aus ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.

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