§ 1 SStG

Sportstättenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht Mietgegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des § 30 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(2) Diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge auf bestimmte Zeit gelten als auf unbestimmte Zeit verlängert.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Grundflächen, die von Gebietskörperschaften zum Zweck einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Sportausübung an Personen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit (§§ 35 und 36 BAO) am 31. Dezember 1988 drei Jahre oder länger vermietet waren, anzuwenden. In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht Mietgegenstände, die dem alpinen Schisport und dem Schilanglauf dienen, sowie Mietgegenstände, die den Kündigungsbeschränkungen des § 30 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(2) Diesem Bundesgesetz unterliegende Mietverträge auf bestimmte Zeit gelten als auf unbestimmte Zeit verlängert.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten