§ 7 PfBrStG (weggefallen)

Pfandbriefstelle-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Pfandbriefstelle bereits erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht§ 7 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Die bestehende Satzung der Pfandbriefstelle ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzupassen und dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 zur Bewilligung vorzulegen. Bis zur Erteilung dieser Bewilligung gilt die bestehende Satzung mit den Abänderungen durch § 2 (Haftung) dieses Bundesgesetzes weiter.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 05.05.2020
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der Pfandbriefstelle bereits erteilten Bewilligungen bleiben aufrecht§ 7 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen.

(2) Die bestehende Satzung der Pfandbriefstelle ist innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anzupassen und dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 zur Bewilligung vorzulegen. Bis zur Erteilung dieser Bewilligung gilt die bestehende Satzung mit den Abänderungen durch § 2 (Haftung) dieses Bundesgesetzes weiter.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten