§ 28 SpkG Aufsichtsbehörden

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Sparkassenaufsicht wird von der FMA, die im Finanzmarktaufsichtsgesetz - FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I, geregelt ist, ausgeübt.

(2) Die FMA kann von den Organen der Sparkasse Auskünfte über alle Angelegenheiten der Sparkasse fordern sowie in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Sparkasse Einsicht nehmen.

(3) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass das Vorlegen, die Anzeigen, die Bekanntgabe sowie die Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 7, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27a Abs. 3 und 6, § 39 Abs. 2 sowie § 11 SpG-Prüfungsordnung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.2009

(1) Die Sparkassenaufsicht wird von der FMA, die im Finanzmarktaufsichtsgesetz - FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I, geregelt ist, ausgeübt.

(2) Die FMA kann von den Organen der Sparkasse Auskünfte über alle Angelegenheiten der Sparkasse fordern sowie in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Sparkasse Einsicht nehmen.

(3) Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass das Vorlegen, die Anzeigen, die Bekanntgabe sowie die Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 7, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27a Abs. 3 und 6, § 39 Abs. 2 sowie § 11 SpG-Prüfungsordnung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

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