§ 3 PfBrStG (weggefallen)

Pfandbriefstelle-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 39 Abs. 1 BWG§ 3 PfBrStG) die Geschäfte der Pfandbriefstelle zu führen seit 05.05.2020 weggefallen. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes müssen die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 BWG erfüllen. Jede Bestellung eines Vorstandmitgliedes und jede Beendigung eines Vorstandsmandats ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Pfandbriefstelle.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 05.05.2020
(1) Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 39 Abs. 1 BWG§ 3 PfBrStG) die Geschäfte der Pfandbriefstelle zu führen seit 05.05.2020 weggefallen. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes müssen die Erfordernisse des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 11 und 13 BWG erfüllen. Jede Bestellung eines Vorstandmitgliedes und jede Beendigung eines Vorstandsmandats ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Pfandbriefstelle.

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