§ 8 PfandbriefG (weggefallen)

Pfandbriefgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
Das Recht des Schuldners, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und zurückzuzahlen, darf nur für jenen Zeitraum ausgeschlossen werden, für den die Kreditanstalt kein ordentliches Kündigungsrecht hat§ 8 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. Soweit es nach diesem Bundesgesetz nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Kreditanstalt eine Vorfälligkeitsentschädigung oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 01.07.1998 bis 07.07.2022
Das Recht des Schuldners, die Hypothek ganz oder teilweise zu kündigen und zurückzuzahlen, darf nur für jenen Zeitraum ausgeschlossen werden, für den die Kreditanstalt kein ordentliches Kündigungsrecht hat§ 8 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. Soweit es nach diesem Bundesgesetz nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek auszuschließen, darf sich die Kreditanstalt eine Vorfälligkeitsentschädigung oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.

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