§ 27 SpkG Abwicklung

Sparkassengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999

Abwicklung

§ 27. (1) Die Abwickler haben die Gläubiger der Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösung der Sparkasse durch dreimalige Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.

(2) Die Abwickler haben einen Abwicklungsplan zu erstellen und nach Genehmigung durch den Sparkassenrat durchzuführen. Im Abwicklungsplan ist insbesondere anzuführen, wie und bis wann die Verbindlichkeiten der Sparkasse voraussichtlich erfüllt werden. Die Abwickler haben die Termine für die Rückzahlung der Einlagen festzulegen und diese insbesondere durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekanntzumachen.

(3) Über die Durchführung des Abwicklungsplans und die sonstige Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat und dem Landeshauptmannder FMA vierteljährlich zu berichten. Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands und sind vom Sparkassenrat zu überwachen.

(4) Der § 210 Abs. 3, 4 und 5 erster Satz und der § 211 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Prokuren erlöschen; dies ist im Firmenbuch gleichzeitig mit der Auflösung der Sparkasse einzutragen.

(5) Wenn außer Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen keine Verbindlichkeiten mehr bestehen, kann die Abwicklung beendet werden, sofern für diese Verpflichtungen den Gläubigern Sicherheit geleistet ist. Meldet sich ein Gläubiger nicht binnen einem Jahr nach der Bekanntmachung (Abs. 1), so ist der geschuldete Betrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Kann eine Verbindlichkeit nicht beglichen werden oder ist sie streitig, so ist Sicherheit zu leisten.

(6) DieDem Abwickler ist eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Abwicklern zu leistende angemessene Vergütung bestimmt der Landeshauptmann, bei der Auflösung von Amts wegen der Bundesminister für FinanzenAufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt; die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Sparkassenrat. Die Vergütung sowie sonstige Kosten der Abwicklung sind aus der Abwicklungsmasse zu leisten.

(7) Das nach Erfüllung oder Sicherstellung aller der Sparkasse bekannten Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht bei Gemeindesparkassen in das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), bei Vereinssparkassen in das Eigentum der Sitzgemeinde über und ist für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden. Die Verwendung des Vermögens ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.

(8) Nach Beendigung der Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat SchlußrechnungSchlussrechnung zu legen und ihre Entlastung zu beantragen. Nach ihrer Entlastung haben sie dem Landeshauptmannder FMA einen SchlußberichtSchlussbericht zu erstatten und nach dessen Genehmigung die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch zu veranlassen. Der Landeshauptmann hat den Schluß der Abwicklung nachDie Abwickler haben die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugebender FMA anzuzeigen.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.03.2002

Abwicklung

§ 27. (1) Die Abwickler haben die Gläubiger der Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösung der Sparkasse durch dreimalige Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.

(2) Die Abwickler haben einen Abwicklungsplan zu erstellen und nach Genehmigung durch den Sparkassenrat durchzuführen. Im Abwicklungsplan ist insbesondere anzuführen, wie und bis wann die Verbindlichkeiten der Sparkasse voraussichtlich erfüllt werden. Die Abwickler haben die Termine für die Rückzahlung der Einlagen festzulegen und diese insbesondere durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder in einem anderen bundesweit verbreiteten Bekanntmachungsblatt bekanntzumachen.

(3) Über die Durchführung des Abwicklungsplans und die sonstige Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat und dem Landeshauptmannder FMA vierteljährlich zu berichten. Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands und sind vom Sparkassenrat zu überwachen.

(4) Der § 210 Abs. 3, 4 und 5 erster Satz und der § 211 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Prokuren erlöschen; dies ist im Firmenbuch gleichzeitig mit der Auflösung der Sparkasse einzutragen.

(5) Wenn außer Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen keine Verbindlichkeiten mehr bestehen, kann die Abwicklung beendet werden, sofern für diese Verpflichtungen den Gläubigern Sicherheit geleistet ist. Meldet sich ein Gläubiger nicht binnen einem Jahr nach der Bekanntmachung (Abs. 1), so ist der geschuldete Betrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Kann eine Verbindlichkeit nicht beglichen werden oder ist sie streitig, so ist Sicherheit zu leisten.

(6) DieDem Abwickler ist eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Abwicklung verbundenen Arbeit und den Abwicklern zu leistende angemessene Vergütung bestimmt der Landeshauptmann, bei der Auflösung von Amts wegen der Bundesminister für FinanzenAufwendungen hiefür steht. Der Abwickler ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt; die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Sparkassenrat. Die Vergütung sowie sonstige Kosten der Abwicklung sind aus der Abwicklungsmasse zu leisten.

(7) Das nach Erfüllung oder Sicherstellung aller der Sparkasse bekannten Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht bei Gemeindesparkassen in das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), bei Vereinssparkassen in das Eigentum der Sitzgemeinde über und ist für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden. Die Verwendung des Vermögens ist der FMA einmal jährlich schriftlich anzuzeigen.

(8) Nach Beendigung der Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat SchlußrechnungSchlussrechnung zu legen und ihre Entlastung zu beantragen. Nach ihrer Entlastung haben sie dem Landeshauptmannder FMA einen SchlußberichtSchlussbericht zu erstatten und nach dessen Genehmigung die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch zu veranlassen. Der Landeshauptmann hat den Schluß der Abwicklung nachDie Abwickler haben die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugebender FMA anzuzeigen.

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