§ 11 SortSG Sortenprüfungen

Sortenschutzgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.

(2) Das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prüfungen die Ergebnisse anderer Prüfstellen von EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prüfstellen auf Grund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prüfmethoden und ihrer örtlichen Anbauverhältnisse für eine Registerprüfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit vorliegen.

(3) Der Anmelder hat

1.

dem SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit

a)

das für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,

b)

alle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten,

c)

Betriebsbesichtigungen zuzulassen,

2.

dem SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit zu gestatten,

a)

unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und

b)

in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.

Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.

(4) Kann sich der Anmelder auf ein Prioritätsrecht berufen, so ist über seinen Antrag vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit die Prüfung bis längstens fünf Jahre nach Anmeldung in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurückziehung oder Ablehnung einer Anmeldung hat zur Folge, dass die Prüfung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.

(5) Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit zu prüfen, ob das Fortbestehen der geschützten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, dass der Sortenschutzinhaber keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt. Zum Zweck der Prüfung ist das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ermächtigt, beim Sortenschutzinhaber

1.

Betriebsbesichtigungen vorzunehmen,

2.

unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und

3.

in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.

(6) Das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ist ermächtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen inländischen Prüfstellen vorgenommenen Sortenprüfungen Prüfstellen eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die für die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes zuständig sind, bekannt zu geben.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.09.2001 bis 19.07.2002

(1) Das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Anbauversuche oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Schutzvoraussetzungen entspricht (Registerprüfung). Die Prüfung ist so lange durchzuführen, wie es eine verlässliche Beurteilung erfordert.

(2) Das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit kann seiner Beurteilung anstelle eigener Prüfungen die Ergebnisse anderer Prüfstellen von EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaaten zugrunde legen, wenn diese Prüfstellen auf Grund ihrer technischen Ausstattung, ihrer Prüfmethoden und ihrer örtlichen Anbauverhältnisse für eine Registerprüfung in Betracht kommen und die Ergebnisse dem SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit vorliegen.

(3) Der Anmelder hat

1.

dem SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit

a)

das für die Prüfung erforderliche Vermehrungsmaterial der Sorte sowie von Erbkomponenten, die bei der Erzeugung der Sorte verwendet werden, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,

b)

alle Auskünfte über die Erhaltung der Sorte zu erteilen und deren Überprüfung zu gestatten,

c)

Betriebsbesichtigungen zuzulassen,

2.

dem SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit zu gestatten,

a)

unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und

b)

in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.

Kommt der Anmelder trotz schriftlicher Mahnung und Einräumung einer angemessenen Nachfrist diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Anmeldung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit mit Bescheid zurückzuweisen.

(4) Kann sich der Anmelder auf ein Prioritätsrecht berufen, so ist über seinen Antrag vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit die Prüfung bis längstens fünf Jahre nach Anmeldung in einem anderen EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaat auszusetzen. Die Zurückziehung oder Ablehnung einer Anmeldung hat zur Folge, dass die Prüfung vom SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit nach einer angemessenen Frist umgehend einzuleiten ist.

(5) Nach Erteilung des Sortenschutzes hat das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit zu prüfen, ob das Fortbestehen der geschützten Sorte gesichert ist, wenn sich der Verdacht ergibt, dass der Sortenschutzinhaber keine ausreichenden Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestehens der Sorte setzt. Zum Zweck der Prüfung ist das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ermächtigt, beim Sortenschutzinhaber

1.

Betriebsbesichtigungen vorzunehmen,

2.

unentgeltlich Proben der Sorte im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und

3.

in die Aufzeichnungen über die Erhaltung der Sorte Einsicht zu nehmen.

(6) Das SortenschutzamtBundesamt für Ernährungssicherheit ist ermächtigt, Ergebnisse sowohl der eigenen als auch der von anderen inländischen Prüfstellen vorgenommenen Sortenprüfungen Prüfstellen eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die für die Erteilung des Sortenschutzes oder eines gleichwertigen Schutzrechtes zuständig sind, bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten