§ 3a BZG (weggefallen)

Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.1995 bis 31.12.9999
§ 3a BZG. Der Landeshauptmann kann unbeschadet des § 3 durch Verordnung nach Anhörung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 633a/1989weggefallen) am 8seit 01.12.1995 weggefallen. Dezember zulassen, wenn dieser auf einen Samstag fällt.

Stand vor dem 30.11.1995

In Kraft vom 30.11.1990 bis 30.11.1995
§ 3a BZG. Der Landeshauptmann kann unbeschadet des § 3 durch Verordnung nach Anhörung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 633a/1989weggefallen) am 8seit 01.12.1995 weggefallen. Dezember zulassen, wenn dieser auf einen Samstag fällt.

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