§ 9 PfandbriefG (weggefallen)

Pfandbriefgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2022 bis 31.12.9999
Pfandbriefe dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Kreditanstalt erforderlich ist§ 9 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. Der Anteil des Nennwerts der neu ausgegebenen Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen Pfandbriefe betragen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Pfandbriefe, bei welchen das Recht der Kreditanstalt zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Pfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.

Stand vor dem 07.07.2022

In Kraft vom 10.06.2005 bis 07.07.2022
Pfandbriefe dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Kreditanstalt erforderlich ist§ 9 PfandbriefG seit 07.07.2022 weggefallen. Der Anteil des Nennwerts der neu ausgegebenen Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen Pfandbriefe betragen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Pfandbriefe, bei welchen das Recht der Kreditanstalt zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Pfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten