§ 6 BZG Weitergelten von Rechtsvorschriften

Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2003 bis 31.12.9999
Weitergelten von Rechtsvorschriften

§ 6.(1) Bis zur Erlassung der im § 3 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember 1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des § 1 Art. VII oder IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 156/1958, erlassen hat, soweit sie noch in Geltung stehen und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betreffen, im bisherigen Umfang, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung.

(2) Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen hat und die Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, regeln, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer Bedarf besteht, gelten nach dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 als Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003.

Stand vor dem 31.07.2003

In Kraft vom 01.07.1984 bis 31.07.2003
Weitergelten von Rechtsvorschriften

§ 6.(1) Bis zur Erlassung der im § 3 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verordnungen, jedenfalls aber nicht länger als bis einschließlich 31. Dezember 1985, bleiben Verordnungen, die der Landeshauptmann auf Grund des § 1 Art. VII oder IX des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, RGBl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 156/1958, erlassen hat, soweit sie noch in Geltung stehen und diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeiten betreffen, im bisherigen Umfang, und zwar als Bundesgesetze, in Geltung.

(2) Verordnungen, die der Landeshauptmann vor dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassen hat und die Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, regeln, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer Bedarf besteht, gelten nach dem In-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 2003 als Verordnungen gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003.

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