§ 8 PfBrStG (weggefallen)

Pfandbriefstelle-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.9999
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt die Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch der Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom 27§ 8 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. März 1939 bekannt gemacht wird, GBlÖ. Nr. 492/1939, außer Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 05.05.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 05.05.2020
(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt die Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch der Erlaß über Maßnahmen auf dem Gebiete des öffentlichen Bankwesens und des Sparkassenwesens im Lande Österreich vom 27§ 8 PfBrStG seit 05.05.2020 weggefallen. März 1939 bekannt gemacht wird, GBlÖ. Nr. 492/1939, außer Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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