§ 15 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
§ 15 SigG (1weggefallen) Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH (§ 5 KOG) bedienenseit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Die RTR-GmbH hat insbesondere

1.

die Aufsichtsstelle bei der laufenden Aufsicht der ZDA zu unterstützen und die technischen Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel, die im Rahmen der bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdienste eingesetzt werden, sowie die Qualifikation des Personals zu überprüfen,

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)

3.

Verzeichnisse der Zertifikate für ZDA und der ZDA (§ 13 Abs. 3) sowie ein Verzeichnis der akkreditierten ZDA (§ 17 Abs. 1) zu führen,

4.

für den Fall der Einstellung oder Untersagung der Tätigkeit eines ZDA einen Widerrufsdienst zu führen, sofern keine Übernahme im Sinne der §§ 12 oder 14 Abs. 5 erfolgt,

5.

auf Anordnung der Aufsichtsstelle die Erfüllung der Voraussetzungen einer freiwilligen Akkreditierung (§ 17) zu erheben,

6.

bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten aus Drittstaaten im Sinne des § 24 Abs. 3 mitzuwirken und

7.

im Fall des begründeten Verdachts, daß die Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht eingehalten werden, oder auf Verlangen eines ZDA unmittelbar die vorläufige Untersagung der Tätigkeit des ZDA oder vorläufig Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 anzuordnen.

(3) Die RTR-GmbH kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 19) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (§ 19) zu erfolgen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere über die Qualität eines Zertifizierungsdienstes, die mit dem ZDA nicht befriedigend gelöst worden sind, der RTR-GmbH vorlegen. Die RTR-GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die ZDA sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RTR-GmbH hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Verfahren auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden.

(5) § 13 Abs. 7 über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der RTR-GmbH anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
§ 15 SigG (1weggefallen) Die Aufsichtsstelle kann sich bei der Durchführung der Aufsicht der RTR-GmbH (§ 5 KOG) bedienenseit 01.07.2016 weggefallen.

(2) Die RTR-GmbH hat insbesondere

1.

die Aufsichtsstelle bei der laufenden Aufsicht der ZDA zu unterstützen und die technischen Produkte, Verfahren und sonstigen Mittel, die im Rahmen der bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdienste eingesetzt werden, sowie die Qualifikation des Personals zu überprüfen,

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2008)

3.

Verzeichnisse der Zertifikate für ZDA und der ZDA (§ 13 Abs. 3) sowie ein Verzeichnis der akkreditierten ZDA (§ 17 Abs. 1) zu führen,

4.

für den Fall der Einstellung oder Untersagung der Tätigkeit eines ZDA einen Widerrufsdienst zu führen, sofern keine Übernahme im Sinne der §§ 12 oder 14 Abs. 5 erfolgt,

5.

auf Anordnung der Aufsichtsstelle die Erfüllung der Voraussetzungen einer freiwilligen Akkreditierung (§ 17) zu erheben,

6.

bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von Prüfberichten aus Drittstaaten im Sinne des § 24 Abs. 3 mitzuwirken und

7.

im Fall des begründeten Verdachts, daß die Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht eingehalten werden, oder auf Verlangen eines ZDA unmittelbar die vorläufige Untersagung der Tätigkeit des ZDA oder vorläufig Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 anzuordnen.

(3) Die RTR-GmbH kann sich zur Beratung geeigneter Personen oder Einrichtungen wie etwa einer Bestätigungsstelle (§ 19) bedienen. Die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in technischen Belangen hat in Abstimmung mit einer Bestätigungsstelle (§ 19) zu erfolgen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Aufsichtsstelle ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(4) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere über die Qualität eines Zertifizierungsdienstes, die mit dem ZDA nicht befriedigend gelöst worden sind, der RTR-GmbH vorlegen. Die RTR-GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die ZDA sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RTR-GmbH hat Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Verfahren auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden.

(5) § 13 Abs. 7 über die organisatorische und finanzielle Trennung ist auf die Tätigkeit der RTR-GmbH anzuwenden.

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