Anl. 1 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
zu § 50PERIODISCHE AUFSTELLUNGEN
  1. 1.Ziffer einsName des Rechtsträgers;
  2. 2.Ziffer 2Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Privatkunden;
  3. 3.Ziffer 3Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder – wenn dieser nicht verfügbar ist – dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums;
  4. 4.Ziffer 4Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass auf Wunsch eine detailliertere Aufschlüsselung erhältlich ist;
  5. 5.Ziffer 5Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums und der Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen Rechtsträger und Kunde vereinbart wurde;
  6. 6.Ziffer 6Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind;
  7. 7.Ziffer 7Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen;
  8. 8.Ziffer 8für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft – soweit relevant – die in der Anlage 1 zu § 49 Z 1 bis 12 genannten Informationen, es sei denn, der Kunde wünscht die Informationen über die ausgeführten Geschäfte jeweils einzeln, da dann § 50 Abs. 3 anzuwenden ist.für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft – soweit relevant – die in der Anlage 1 zu Paragraph 49, Ziffer eins bis 12 genannten Informationen, es sei denn, der Kunde wünscht die Informationen über die ausgeführten Geschäfte jeweils einzeln, da dann Paragraph 50, Absatz 3, anzuwenden ist.
Anl. 1 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
zu § 50PERIODISCHE AUFSTELLUNGEN
  1. 1.Ziffer einsName des Rechtsträgers;
  2. 2.Ziffer 2Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Privatkunden;
  3. 3.Ziffer 3Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder – wenn dieser nicht verfügbar ist – dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums;
  4. 4.Ziffer 4Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass auf Wunsch eine detailliertere Aufschlüsselung erhältlich ist;
  5. 5.Ziffer 5Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums und der Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen Rechtsträger und Kunde vereinbart wurde;
  6. 6.Ziffer 6Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind;
  7. 7.Ziffer 7Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen;
  8. 8.Ziffer 8für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft – soweit relevant – die in der Anlage 1 zu § 49 Z 1 bis 12 genannten Informationen, es sei denn, der Kunde wünscht die Informationen über die ausgeführten Geschäfte jeweils einzeln, da dann § 50 Abs. 3 anzuwenden ist.für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft – soweit relevant – die in der Anlage 1 zu Paragraph 49, Ziffer eins bis 12 genannten Informationen, es sei denn, der Kunde wünscht die Informationen über die ausgeführten Geschäfte jeweils einzeln, da dann Paragraph 50, Absatz 3, anzuwenden ist.
Anl. 1 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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