Anl. 1 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
AUSLAGERUNGSBEDINGUNGEN

1.

Der Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;

2.

der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, der Rechtsträger hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;

3.

der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;

4.

falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;

5.

der Rechtsträger hat weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern. Er hat diese Aufgaben auch tatsächlich zu überwachen und diese Risiken auch tatsächlich zu steuern;

6.

der Dienstleister hat dem Rechtsträger jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;

7.

der Rechtsträger muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;

8.

der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA zusammenzuarbeiten;

9.

der Rechtsträger, seine Abschlussprüfer und die FMA müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA muss von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;

10.

der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die den Rechtsträger und seine Kunden betreffen, zu schützen;

11.

der Rechtsträger und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein.

AnlageAnl. 1

zu § 40

INFORMATIONEN FÜR PRIVATKUNDEN ÜBER DEN RECHTSTRÄGER UND SEINE DIENSTLEISTUNGEN

1.

Rechtsträger haben einem Privatkunden – soweit relevant – folgende allgemeine Informationen zu übermitteln:

a)

Name und Anschrift des Rechtsträgers sowie Angaben, die dem Kunden eine effektive Kommunikation mit dem Rechtsträger ermöglichen;

b)

Sprachen, in denen der Kunde mit dem Rechtsträger kommunizieren und Dokumente sowie andere Informationen von ihm erhalten kann;

c)

Kommunikationsmittel, die zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden zu verwenden sind, und – soweit relevant – Kommunikationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen;

d)

Hinweis auf die Konzession des Rechtsträgers, einschließlich Angabe von Namen und Adresse der zuständigen Behörde, die die Konzession erteilt hat;

e)

gegebenenfalls Hinweis darauf, dass der Rechtsträger über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt, einschließlich Angabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler registriert ist;

f)

Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen gemäß § 48;

g)

falls der Rechtsträger Finanzinstrumente oder Gelder seiner Kunden hält, kurze Beschreibung der Maßnahmen, die der Rechtsträger zu deren Schutz trifft, einschließlich kurzer Angaben zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystemen, denen der Rechtsträger aufgrund seiner Tätigkeit im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat angeschlossen sein muss;

h)

Beschreibung – gegebenenfalls als Zusammenfassung – der Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß § 35;

i)

auf Wunsch des Kunden jederzeit weitere Einzelheiten zu diesen Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger oder auf einer Website (§ 16 Abs. 2).

2.

Rechtsträger haben einem Privatkunden, dem sie die Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen vorschlagen, außer den nach Z 1 erforderlichen Informationen gegebenenfalls noch folgende Informationen zu übermitteln:

a)

Art und Weise sowie Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio;

b)

Einzelheiten zur etwaigen Zulässigkeit einer Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Kundenportfolio;

c)

Vergleichsgröße, anhand derer die Wertentwicklung des Kundenportfolios verglichen werden kann;

d)

Art der Finanzinstrumente, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, einschließlich Angabe etwaiger Einschränkungen;

e)

Managementziele, bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtendes Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen dieses Ermessens.

Anlage 2

zu § 40

INFORMATIONSANFORDERUNGEN ZUM SCHUTZ VON KUNDENFINANZINSTRUMENTEN UND KUNDENGELDERN

Rechtsträger, die Privatkunden gehörende Finanzinstrumente oder Gelder halten, haben den betreffenden Privatkunden – soweit relevant – die folgenden Informationen zu übermitteln:

1.

Der Rechtsträger informiert den Privatkunden darüber, wo seine Finanzinstrumente oder Gelder im Namen des Rechtsträgers von einem Dritten gehalten werden können, und informiert ihn über die Haftung des Rechtsträgers nach dem anwendbaren nationalen Recht für etwaige Handlungen oder Unterlassungen des Dritten und über die Folgen einer Zahlungsunfähigkeit des Dritten für den Kunden.

2.

Können Finanzinstrumente des Privatkunden, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, von einem Dritten auf einem Sammelkonto geführt werden, informiert der Rechtsträger den Kunden darüber und warnt ihn deutlich vor den damit verbundenen Risiken.

3.

Der Rechtsträger informiert den Privatkunden entsprechend, wenn es nach nationalem Recht nicht möglich ist, Kundenfinanzinstrumente, die von einem Dritten gehalten werden, von den Eigenhandelsfinanzinstrumenten dieses Dritten oder des Rechtsträgers getrennt zu halten, und warnt ihn deutlich vor den damit verbundenen Risiken.

4.

Bevor ein Rechtsträger Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten tätigt, die er im Namen eines Privatkunden hält, oder bevor er die betreffenden Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder die eines anderen Kunden verwendet, übermittelt der Rechtsträger dem Privatkunden rechtzeitig vor der Verwendung der betreffenden Instrumente auf einem dauerhaften Datenträger klare, vollständige und zutreffende Informationen über die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers in Bezug auf die Verwendung der betreffenden Finanzinstrumente und die Bedingungen für seine Rückgabe sowie über die damit verbundenen Risiken.

Anlage 3

zu § 40

INFORMATIONEN ÜBER RISIKEN

Die Beschreibung der Risiken hat sich – soweit für die betreffende Art von Finanzinstrument sowie den Status und den Kenntnisstand des Kunden relevant – zu erstrecken auf

1.

die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte, und Risiko des Verlusts der gesamten Kapitalanlage;

2.

die Volatilität des Preises der betreffenden Instrumente und etwaige Beschränkungen des für derlei Instrumente verfügbaren Marktes;

3.

den Umstand, dass jeder Anleger auf Grund von Geschäften mit den betreffenden Instrumenten möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Instrumente hinzukommen;

4.

etwaige Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen, die für Instrumente der betreffenden Art gelten.

Anlage 4

zu § 40

INFORMATIONEN ÜBER KOSTEN UND NEBENKOSTEN

Rechtsträger haben einem Privatkunden Informationen mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

Gesamtpreis, den der Kunde im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, der Wertpapierdienstleistung oder der Nebendienstleistung zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundener Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen sowie aller über den Rechtsträger zu entrichtender Abgaben, oder – wenn die Angabe eines genauen Preises nicht möglich ist – die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Kunde diesen überprüfen kann; die von dem Rechtsträger in Rechnung gestellten Provisionen sind in jedem Fall getrennt anzuführen;

2.

falls ein Teil des unter Z 1 genannten Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen ist oder einen Betrag in einer Fremdwährung darstellt, die betreffende Währung und den anzuwendenden Wechselkurs und die damit verbundenen Kosten;

3.

gegebenenfalls einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäften in Zusammenhang mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung noch weitere Kosten und Abgaben entstehen können, die nicht über den Rechtsträger gezahlt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

4.

Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.

Anlage 1

zu § 49

MITTEILUNGEN

1.

Name der Firma, die die Mitteilung macht;

2.

Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;

3.

Handelstag;

4.

Handelszeitpunkt;

5.

Art des Auftrags;

6.

Ausführungsplatz;

7.

Instrument;

8.

Kauf- oder Verkauf-Indikator;

9.

Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf- oder Verkaufsauftrag handelt;

10.

Menge;

11.

Stückpreis;

12.

Gesamtentgelt;

13.

Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Privatkunden eine Aufschlüsselung nach Einzelposten;

14.

Aufgaben des Kunden in Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäfts unter Angabe der Zahlungs- oder Einlieferungsfrist sowie der jeweiligen Konten, sofern diese Angaben und Aufgaben dem Kunden nicht bereits früher mitgeteilt worden sind;

15.

war die Gegenpartei des Kunden der Rechtsträger selbst, eine Person der Gruppe, der dem Rechtsträger angehört, oder ein anderer Kunde des Rechtsträgers, ein Verweis darauf, dass dies der Fall war, es sei denn, der Auftrag wurde über ein Handelssystem ausgeführt, das den anonymen Handel erleichtert.

Für die Zwecke von Z 9 gilt, dass der Rechtsträger dem Kunden bei tranchenweiser Ausführung des Auftrags den Preis für die einzelnen Tranchen oder den Durchschnittspreis übermitteln kann. Gibt der Rechtsträger den Durchschnittspreis an, übermittelt er dem Privatkunden auf Wunsch den Preis für die einzelnen Tranchen.

Anlage 1

zu § 50

PERIODISCHE AUFSTELLUNGEN

1.

Name des Rechtsträgers;

2.

Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Privatkunden;

3.

Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder – wenn dieser nicht verfügbar ist – dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums;

4.

Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass auf Wunsch eine detailliertere Aufschlüsselung erhältlich ist;

5.

Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums und der Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen Rechtsträger und Kunde vereinbart wurde;

6.

Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind;

7.

Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen;

8.

für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft – soweit relevant – die in der Anlage 1 zu § 49 Z 1 bis 12 genannten Informationen, es sei denn, der Kunde wünscht die Informationen über die ausgeführten Geschäfte jeweils einzeln, da dann § 50 Abs. 3 anzuwenden ist.

WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
AUSLAGERUNGSBEDINGUNGEN

1.

Der Dienstleister hat über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;

2.

der Dienstleister hat die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll auszuführen, der Rechtsträger hat zu diesem Zweck Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festzulegen;

3.

der Dienstleister hat die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen zu steuern;

4.

falls Zweifel bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, haben angemessene Schritte eingeleitet zu werden;

5.

der Rechtsträger hat weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse zu verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern. Er hat diese Aufgaben auch tatsächlich zu überwachen und diese Risiken auch tatsächlich zu steuern;

6.

der Dienstleister hat dem Rechtsträger jede Entwicklung zur Kenntnis zu bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;

7.

der Rechtsträger muss die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls kündigen können, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für seine Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;

8.

der Dienstleister hat in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit der FMA zusammenzuarbeiten;

9.

der Rechtsträger, seine Abschlussprüfer und die FMA müssen tatsächlich Zugang zu den mit den ausgelagerten Tätigkeiten zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben. Die FMA muss von diesen Zugangsrechten Gebrauch machen können;

10.

der Dienstleister hat alle vertraulichen Informationen, die den Rechtsträger und seine Kunden betreffen, zu schützen;

11.

der Rechtsträger und der Dienstleister haben einen Notfallplan festzulegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherzustellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein.

AnlageAnl. 1

zu § 40

INFORMATIONEN FÜR PRIVATKUNDEN ÜBER DEN RECHTSTRÄGER UND SEINE DIENSTLEISTUNGEN

1.

Rechtsträger haben einem Privatkunden – soweit relevant – folgende allgemeine Informationen zu übermitteln:

a)

Name und Anschrift des Rechtsträgers sowie Angaben, die dem Kunden eine effektive Kommunikation mit dem Rechtsträger ermöglichen;

b)

Sprachen, in denen der Kunde mit dem Rechtsträger kommunizieren und Dokumente sowie andere Informationen von ihm erhalten kann;

c)

Kommunikationsmittel, die zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden zu verwenden sind, und – soweit relevant – Kommunikationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen;

d)

Hinweis auf die Konzession des Rechtsträgers, einschließlich Angabe von Namen und Adresse der zuständigen Behörde, die die Konzession erteilt hat;

e)

gegebenenfalls Hinweis darauf, dass der Rechtsträger über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt, einschließlich Angabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler registriert ist;

f)

Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen gemäß § 48;

g)

falls der Rechtsträger Finanzinstrumente oder Gelder seiner Kunden hält, kurze Beschreibung der Maßnahmen, die der Rechtsträger zu deren Schutz trifft, einschließlich kurzer Angaben zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystemen, denen der Rechtsträger aufgrund seiner Tätigkeit im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat angeschlossen sein muss;

h)

Beschreibung – gegebenenfalls als Zusammenfassung – der Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß § 35;

i)

auf Wunsch des Kunden jederzeit weitere Einzelheiten zu diesen Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger oder auf einer Website (§ 16 Abs. 2).

2.

Rechtsträger haben einem Privatkunden, dem sie die Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen vorschlagen, außer den nach Z 1 erforderlichen Informationen gegebenenfalls noch folgende Informationen zu übermitteln:

a)

Art und Weise sowie Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio;

b)

Einzelheiten zur etwaigen Zulässigkeit einer Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Kundenportfolio;

c)

Vergleichsgröße, anhand derer die Wertentwicklung des Kundenportfolios verglichen werden kann;

d)

Art der Finanzinstrumente, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, einschließlich Angabe etwaiger Einschränkungen;

e)

Managementziele, bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtendes Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen dieses Ermessens.

Anlage 2

zu § 40

INFORMATIONSANFORDERUNGEN ZUM SCHUTZ VON KUNDENFINANZINSTRUMENTEN UND KUNDENGELDERN

Rechtsträger, die Privatkunden gehörende Finanzinstrumente oder Gelder halten, haben den betreffenden Privatkunden – soweit relevant – die folgenden Informationen zu übermitteln:

1.

Der Rechtsträger informiert den Privatkunden darüber, wo seine Finanzinstrumente oder Gelder im Namen des Rechtsträgers von einem Dritten gehalten werden können, und informiert ihn über die Haftung des Rechtsträgers nach dem anwendbaren nationalen Recht für etwaige Handlungen oder Unterlassungen des Dritten und über die Folgen einer Zahlungsunfähigkeit des Dritten für den Kunden.

2.

Können Finanzinstrumente des Privatkunden, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, von einem Dritten auf einem Sammelkonto geführt werden, informiert der Rechtsträger den Kunden darüber und warnt ihn deutlich vor den damit verbundenen Risiken.

3.

Der Rechtsträger informiert den Privatkunden entsprechend, wenn es nach nationalem Recht nicht möglich ist, Kundenfinanzinstrumente, die von einem Dritten gehalten werden, von den Eigenhandelsfinanzinstrumenten dieses Dritten oder des Rechtsträgers getrennt zu halten, und warnt ihn deutlich vor den damit verbundenen Risiken.

4.

Bevor ein Rechtsträger Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten tätigt, die er im Namen eines Privatkunden hält, oder bevor er die betreffenden Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder die eines anderen Kunden verwendet, übermittelt der Rechtsträger dem Privatkunden rechtzeitig vor der Verwendung der betreffenden Instrumente auf einem dauerhaften Datenträger klare, vollständige und zutreffende Informationen über die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers in Bezug auf die Verwendung der betreffenden Finanzinstrumente und die Bedingungen für seine Rückgabe sowie über die damit verbundenen Risiken.

Anlage 3

zu § 40

INFORMATIONEN ÜBER RISIKEN

Die Beschreibung der Risiken hat sich – soweit für die betreffende Art von Finanzinstrument sowie den Status und den Kenntnisstand des Kunden relevant – zu erstrecken auf

1.

die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte, und Risiko des Verlusts der gesamten Kapitalanlage;

2.

die Volatilität des Preises der betreffenden Instrumente und etwaige Beschränkungen des für derlei Instrumente verfügbaren Marktes;

3.

den Umstand, dass jeder Anleger auf Grund von Geschäften mit den betreffenden Instrumenten möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Instrumente hinzukommen;

4.

etwaige Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen, die für Instrumente der betreffenden Art gelten.

Anlage 4

zu § 40

INFORMATIONEN ÜBER KOSTEN UND NEBENKOSTEN

Rechtsträger haben einem Privatkunden Informationen mit folgenden Angaben zu übermitteln:

1.

Gesamtpreis, den der Kunde im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, der Wertpapierdienstleistung oder der Nebendienstleistung zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundener Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen sowie aller über den Rechtsträger zu entrichtender Abgaben, oder – wenn die Angabe eines genauen Preises nicht möglich ist – die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Kunde diesen überprüfen kann; die von dem Rechtsträger in Rechnung gestellten Provisionen sind in jedem Fall getrennt anzuführen;

2.

falls ein Teil des unter Z 1 genannten Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen ist oder einen Betrag in einer Fremdwährung darstellt, die betreffende Währung und den anzuwendenden Wechselkurs und die damit verbundenen Kosten;

3.

gegebenenfalls einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäften in Zusammenhang mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung noch weitere Kosten und Abgaben entstehen können, die nicht über den Rechtsträger gezahlt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

4.

Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.

Anlage 1

zu § 49

MITTEILUNGEN

1.

Name der Firma, die die Mitteilung macht;

2.

Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;

3.

Handelstag;

4.

Handelszeitpunkt;

5.

Art des Auftrags;

6.

Ausführungsplatz;

7.

Instrument;

8.

Kauf- oder Verkauf-Indikator;

9.

Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf- oder Verkaufsauftrag handelt;

10.

Menge;

11.

Stückpreis;

12.

Gesamtentgelt;

13.

Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Privatkunden eine Aufschlüsselung nach Einzelposten;

14.

Aufgaben des Kunden in Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäfts unter Angabe der Zahlungs- oder Einlieferungsfrist sowie der jeweiligen Konten, sofern diese Angaben und Aufgaben dem Kunden nicht bereits früher mitgeteilt worden sind;

15.

war die Gegenpartei des Kunden der Rechtsträger selbst, eine Person der Gruppe, der dem Rechtsträger angehört, oder ein anderer Kunde des Rechtsträgers, ein Verweis darauf, dass dies der Fall war, es sei denn, der Auftrag wurde über ein Handelssystem ausgeführt, das den anonymen Handel erleichtert.

Für die Zwecke von Z 9 gilt, dass der Rechtsträger dem Kunden bei tranchenweiser Ausführung des Auftrags den Preis für die einzelnen Tranchen oder den Durchschnittspreis übermitteln kann. Gibt der Rechtsträger den Durchschnittspreis an, übermittelt er dem Privatkunden auf Wunsch den Preis für die einzelnen Tranchen.

Anlage 1

zu § 50

PERIODISCHE AUFSTELLUNGEN

1.

Name des Rechtsträgers;

2.

Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Privatkunden;

3.

Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder – wenn dieser nicht verfügbar ist – dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums;

4.

Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass auf Wunsch eine detailliertere Aufschlüsselung erhältlich ist;

5.

Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums und der Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen Rechtsträger und Kunde vereinbart wurde;

6.

Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind;

7.

Informationen über sonstige Maßnahmen des Unternehmens, die Rechte in Bezug auf im Portfolio gehaltene Finanzinstrumente verleihen;

8.

für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft – soweit relevant – die in der Anlage 1 zu § 49 Z 1 bis 12 genannten Informationen, es sei denn, der Kunde wünscht die Informationen über die ausgeführten Geschäfte jeweils einzeln, da dann § 50 Abs. 3 anzuwenden ist.

WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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