§ 16 UVG Vollzug

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Beschluß, mit dem das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.

(2) Wird gegen den BewilligungsbeschlußBewilligungsbeschluss Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit esdurch die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hältbegründete Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, unverzüglich mit Beschluss anzuordnen, daßdass mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des BeschlussesBewilligungsbeschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(3) Das die Innehaltung anordnende Gericht hat hievon umgehend den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verständigen. Gleiches gilt, wenn das Rekursgericht den Antrag auf Vorschußgewährung abweist.

(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 12)

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 07.11.1985 bis 31.12.2009

(1) Der Beschluß, mit dem das Gericht die Vorschüsse bewilligt, ist sogleich zu vollziehen.

(2) Wird gegen den BewilligungsbeschlußBewilligungsbeschluss Rekurs erhoben, so hat das Erstgericht oder das Rekursgericht, soweit esdurch die vorgetragenen Einwendungen für beachtlich hältbegründete Bedenken an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen, unverzüglich mit Beschluss anzuordnen, daßdass mit dem Vollzug bis zum Eintritt der Rechtskraft des BeschlussesBewilligungsbeschlusses innegehalten wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(3) Das die Innehaltung anordnende Gericht hat hievon umgehend den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu verständigen. Gleiches gilt, wenn das Rekursgericht den Antrag auf Vorschußgewährung abweist.

(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 12)

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