§ 12 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 12 WAG 2007 (1weggefallen) Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Artseit 03.01.2018 weggefallen. 4 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2004/39/EG sowie die in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Nebendienstleistungen können von einer Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 3 übermittelt hat.

(3) Nach Einlangen einer Mitteilung gemäß Abs. 2, spätestens jedoch nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.

(6) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF betreiben, können geeignete Systeme im Inland bereitstellen, um Fernnutzern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu ihren Systemen sowie deren Nutzung zu erleichtern.

(7) § 18 BWG, mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Z 1 und der Abs. 4 bis 6, ist von der FMA auf Wertpapierfirmen im Sinne von Abs. 1, die ihre Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 18 BWG an Stelle des Begriffs Kreditinstitut der Begriff Wertpapierfirma im Sinne von Abs. 1 tritt und es sich bei diesen Wertpapierfirmen nicht um Wertpapierfirmen gemäß Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 02.01.2018
§ 12 WAG 2007 (1weggefallen) Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Artseit 03.01.2018 weggefallen. 4 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2004/39/EG sowie die in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2004/39/EG angeführten Nebendienstleistungen können von einer Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2004/39/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA alle Angaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 3 übermittelt hat.

(3) Nach Einlangen einer Mitteilung gemäß Abs. 2, spätestens jedoch nach zwei Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen.

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates einer Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst in Wahrnehmung ihrer Pflichten bei der Zweigstelle vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.

(6) Wertpapierfirmen und Marktbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF betreiben, können geeignete Systeme im Inland bereitstellen, um Fernnutzern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu ihren Systemen sowie deren Nutzung zu erleichtern.

(7) § 18 BWG, mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Z 1 und der Abs. 4 bis 6, ist von der FMA auf Wertpapierfirmen im Sinne von Abs. 1, die ihre Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 18 BWG an Stelle des Begriffs Kreditinstitut der Begriff Wertpapierfirma im Sinne von Abs. 1 tritt und es sich bei diesen Wertpapierfirmen nicht um Wertpapierfirmen gemäß Art. 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.

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