§ 42 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 42 WAG 2007 (1weggefallen) Privatkunden hat ein Rechtsträger rechtzeitig, somit

1.

bevor der Privatkunde durch Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die Dienstleistungen erbracht werden – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt –,

a)

die Bedingungen des Vertrags und

b)

die gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 über den Vertrag oder die Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen sowie

2.

vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen die gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichen Informationen

zu übermitteln.

(2) Professionellen Kunden hat ein Rechtsträger die in § 40 Abs. 1 Z 3 genannten Informationen rechtzeitig, somit vor der Erbringung der Dienstleistung zu übermittelnseit 03.01.2018 weggefallen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in § 16 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Abweichend von Abs. 1 kann der Rechtsträger einem Privatkunden die gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung übermitteln, wenn der Rechtsträger

1.

die in Abs. 1 genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß § 3 Z 3 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, geschlossen wurde, sodass der Rechtsträger die Informationen nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 übermitteln kann, und

2.

den Informationspflichten gemäß den §§ 5 oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, sei.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.04.2009 bis 02.01.2018
§ 42 WAG 2007 (1weggefallen) Privatkunden hat ein Rechtsträger rechtzeitig, somit

1.

bevor der Privatkunde durch Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die Dienstleistungen erbracht werden – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt –,

a)

die Bedingungen des Vertrags und

b)

die gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 über den Vertrag oder die Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen sowie

2.

vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen die gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichen Informationen

zu übermitteln.

(2) Professionellen Kunden hat ein Rechtsträger die in § 40 Abs. 1 Z 3 genannten Informationen rechtzeitig, somit vor der Erbringung der Dienstleistung zu übermittelnseit 03.01.2018 weggefallen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in § 16 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Abweichend von Abs. 1 kann der Rechtsträger einem Privatkunden die gemäß Abs. 1 Z 1 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung übermitteln, wenn der Rechtsträger

1.

die in Abs. 1 genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß § 3 Z 3 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, geschlossen wurde, sodass der Rechtsträger die Informationen nicht gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 übermitteln kann, und

2.

den Informationspflichten gemäß den §§ 5 oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, sei.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten