§ 7 KHSchO (weggefallen)

Kunsthochschulordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Alle Studieneinrichtungen (§ 32 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) der Kunsthochschulen mit Ausnahme der nicht einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 Abs§ 7 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, jeweils einer Abteilung (§§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes) an.

(2) Klassen (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), Kurse und Lehrgänge (§ 38 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an; sofern sie aber ihre Aufgaben überwiegend in anderen als in der ihrem Fach entsprechenden Abteilung erfüllen, gehören sie den diesen Aufgaben entsprechenden Abteilungen an.

(3) Das Gesamtkollegium kann die Einrichtung von Fortbildungskursen und -lehrgängen sowie von Kursen und Lehrgängen für höhere Studien (§ 38 Abs. 2 lit. b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) beschließen, die nicht einer Abteilung angegliedert sind; die Bestimmung des § 35 Abs. 2 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist in diesem Falle sinngemäß anzuwenden.

(4) Die einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihren Aufgaben entsprechenden Abteilung an.

(5) Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 34 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören derselben Abteilung an wie die Klassen oder Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege der Künste, der Unterweisung in den Künsten und der Auswertung der Erschließung der Künste zugeordnet sind.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.2018
(1) Alle Studieneinrichtungen (§ 32 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) der Kunsthochschulen mit Ausnahme der nicht einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 Abs§ 7 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören, soweit in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, jeweils einer Abteilung (§§ 1 bis 5 dieses Bundesgesetzes) an.

(2) Klassen (§ 33 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), Kurse und Lehrgänge (§ 38 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihrem Fach entsprechenden Abteilung an; sofern sie aber ihre Aufgaben überwiegend in anderen als in der ihrem Fach entsprechenden Abteilung erfüllen, gehören sie den diesen Aufgaben entsprechenden Abteilungen an.

(3) Das Gesamtkollegium kann die Einrichtung von Fortbildungskursen und -lehrgängen sowie von Kursen und Lehrgängen für höhere Studien (§ 38 Abs. 2 lit. b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) beschließen, die nicht einer Abteilung angegliedert sind; die Bestimmung des § 35 Abs. 2 zweiter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist in diesem Falle sinngemäß anzuwenden.

(4) Die einer Abteilung angegliederten Institute (§ 35 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören der ihren Aufgaben entsprechenden Abteilung an.

(5) Ergänzende Lehrveranstaltungen (§ 34 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören derselben Abteilung an wie die Klassen oder Institute, denen sie zur Ergänzung der Pflege der Künste, der Unterweisung in den Künsten und der Auswertung der Erschließung der Künste zugeordnet sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten