Art. 6 URG

Unternehmensreorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2003 bis 31.12.9999

(1) Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2003 bis 31.12.9999

(1) Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(7) § 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.

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