Art. 16 StGG

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.1920 bis 31.12.9999

Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.1920 bis 31.12.9999

Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.

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