Art. 16 StGG

StGG - Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.

In Kraft seit 16.07.1920 bis 31.12.9999
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