Art. 11 StGG

StGG - Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Petitionsrecht steht Jedermann zu.

Petitionen unter einem Gesammtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen.

In Kraft seit 23.12.1867 bis 31.12.9999
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