§ 103 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 13):

Eine Notifikation ist für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 21 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, in Verbindung mit § 10 BWG notifiziert wurden.

2.

(zu § 25 Abs. 1):

Vereinbarungen über die klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Rechtsträger und dem Dienstleister bei der Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister müssen erst mit 1. Oktober 2008 das Erfordernis der Schriftform erfüllen.

3.

(zu § 58):

Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß § 15 als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 58 als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.

4.

(zu § 59):

Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß § 15 auf Grundlage von Verfahren und Kriterien, die jenen von § 59 Abs. 2 Z 4 und 5 vergleichbar sind, als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 59 als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.

5.

(zu § 61):

Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Rechtsträger als Privatkunden eingestuft sind und von diesem Rechtsträger mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes weiterhin als Privatkunden eingestuft werden, müssen darüber nicht gesondert informiert werden.

6.

(zu § 62):

Am 31. Oktober 2007 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 107 TKG 2003 sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde auch dann fortzuführen, wenn sich die Werbung auf eines der im § 62 genannten Instrumente bezogen hat.

7.

(zu § 74):

Die Bestimmungen des § 74 über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession erteilt wurde.

8.

(zu § 75 Abs. 1):

Bei Wertpapierfirmen gemäß § 75 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes über eine Konzession gemäß § 19 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, verfügen und die keiner Entschädigungseinrichtung angehören, erlischt die Konzession am 30. April 2008, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einer Entschädigungseinrichtung angehören.

8a.

(zu § 76 Abs. 1a):

Die Beitragsverpflichtung gemäß § 76 Abs. 1a besteht erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.

8b.

(zu § 76 Abs. 3):

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 an die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) einen Beitrag in Form einer Zahlung in Höhe von bis zu 148.400.362,-- Euro (in Worten: einhundertachtundvierzig-millionenvierhunderttausenddreihundertzweiundsechzig Euro) zu leisten, die ausschließlich dem Zweck dient, die AeW in die Lage zu versetzen, in dem zufolge der Insolvenzen der AvW Invest AG zu 41 S 64/10z des Landesgerichtes Klagenfurt und der AvW Gruppe AG zu 41 S 65/10x des Landesgerichtes Klagenfurt eingetretenen Entschädigungsfall berechtigte Anlegerforderungen gegen die AeW gemäß den §§ 75 ff. zu befriedigen. Die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung des Beitrags sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der AeW zu regeln. In dieser Vereinbarung ist insbesondere vorzusehen, dass die AeW auf sie aufgrund der Entschädigungsleistungen übergangene Ansprüche der Anleger gegen Dritte in einem der Zahlung des Bundes entsprechenden Ausmaß an den Bund abtritt. Weiters sind in der Vereinbarung Kontrollrechte des Bundes und Nachweispflichten der AeW in Bezug auf die Mittelaufbringung für die Entschädigungsleistungen und die widmungsgemäße Verwendung des Beitrags des Bundes vorzusehen. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

9.

(zu § 76 Abs. 6)

§ 76 Abs. 6 ist erstmals auf Bilanzstichtage ab dem 31. Dezember 2007 anzuwenden. Eine Entschädigungseinrichtung, die im vorangegangenen Jahresabschluss Anlegerforderungen, hierfür gebildete Rückstellungen oder Beitragsforderungen gemäß § 76 Abs. 3 und 4 bilanzwirksam verbucht hat, hat diese Bilanzpositionen im darauf folgenden Jahresabschluss nicht erfolgswirksam aufzulösen und als Treuhandvermögen im Anhang gemäß § 76 Abs. 6 auszuweisen.

10.

(zu § 11 Abs. 2):

§§ 11 bis 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 11 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.

§ 103 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 02.08.2016 bis 02.01.2018
Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1.

(zu § 13):

Eine Notifikation ist für Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 21 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, in Verbindung mit § 10 BWG notifiziert wurden.

2.

(zu § 25 Abs. 1):

Vereinbarungen über die klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Rechtsträger und dem Dienstleister bei der Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister müssen erst mit 1. Oktober 2008 das Erfordernis der Schriftform erfüllen.

3.

(zu § 58):

Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß § 15 als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 58 als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.

4.

(zu § 59):

Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes von einem Rechtsträger gemäß § 15 auf Grundlage von Verfahren und Kriterien, die jenen von § 59 Abs. 2 Z 4 und 5 vergleichbar sind, als professionelle Kunden im Sinne des § 58 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes eingestuft wurden, gelten auch nach In-Kraft-Treten von § 59 als professionelle Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes, ohne dass es einer neuerlichen Einstufung als professionelle Kunden bedarf; der Rechtsträger hat diese Kunden über die Voraussetzungen, die in diesem Bundesgesetz für die Kategorisierung von Kunden vorgesehen sind, zu informieren.

5.

(zu § 61):

Kunden, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Rechtsträger als Privatkunden eingestuft sind und von diesem Rechtsträger mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes weiterhin als Privatkunden eingestuft werden, müssen darüber nicht gesondert informiert werden.

6.

(zu § 62):

Am 31. Oktober 2007 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 107 TKG 2003 sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde auch dann fortzuführen, wenn sich die Werbung auf eines der im § 62 genannten Instrumente bezogen hat.

7.

(zu § 74):

Die Bestimmungen des § 74 über die Rechnungslegung und den Aufsichtsbericht sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr anzuwenden, in dem der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession erteilt wurde.

8.

(zu § 75 Abs. 1):

Bei Wertpapierfirmen gemäß § 75 Abs. 1, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes über eine Konzession gemäß § 19 WAG, BGBl. Nr. 753/1996 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006, verfügen und die keiner Entschädigungseinrichtung angehören, erlischt die Konzession am 30. April 2008, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einer Entschädigungseinrichtung angehören.

8a.

(zu § 76 Abs. 1a):

Die Beitragsverpflichtung gemäß § 76 Abs. 1a besteht erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.

8b.

(zu § 76 Abs. 3):

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 an die Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH (AeW) einen Beitrag in Form einer Zahlung in Höhe von bis zu 148.400.362,-- Euro (in Worten: einhundertachtundvierzig-millionenvierhunderttausenddreihundertzweiundsechzig Euro) zu leisten, die ausschließlich dem Zweck dient, die AeW in die Lage zu versetzen, in dem zufolge der Insolvenzen der AvW Invest AG zu 41 S 64/10z des Landesgerichtes Klagenfurt und der AvW Gruppe AG zu 41 S 65/10x des Landesgerichtes Klagenfurt eingetretenen Entschädigungsfall berechtigte Anlegerforderungen gegen die AeW gemäß den §§ 75 ff. zu befriedigen. Die näheren Voraussetzungen und Bedingungen für die Leistung des Beitrags sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der AeW zu regeln. In dieser Vereinbarung ist insbesondere vorzusehen, dass die AeW auf sie aufgrund der Entschädigungsleistungen übergangene Ansprüche der Anleger gegen Dritte in einem der Zahlung des Bundes entsprechenden Ausmaß an den Bund abtritt. Weiters sind in der Vereinbarung Kontrollrechte des Bundes und Nachweispflichten der AeW in Bezug auf die Mittelaufbringung für die Entschädigungsleistungen und die widmungsgemäße Verwendung des Beitrags des Bundes vorzusehen. Die zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

9.

(zu § 76 Abs. 6)

§ 76 Abs. 6 ist erstmals auf Bilanzstichtage ab dem 31. Dezember 2007 anzuwenden. Eine Entschädigungseinrichtung, die im vorangegangenen Jahresabschluss Anlegerforderungen, hierfür gebildete Rückstellungen oder Beitragsforderungen gemäß § 76 Abs. 3 und 4 bilanzwirksam verbucht hat, hat diese Bilanzpositionen im darauf folgenden Jahresabschluss nicht erfolgswirksam aufzulösen und als Treuhandvermögen im Anhang gemäß § 76 Abs. 6 auszuweisen.

10.

(zu § 11 Abs. 2):

§§ 11 bis 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 sind erstmals auf Beteiligungsanzeigen gemäß § 11 anzuwenden, die am 1. April 2009 gemäß § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes an die FMA übermittelt werden.

§ 103 WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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