§ 10 PPG 2004 (weggefallen)

Produktpirateriegesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz, BGBl. I Nr. 65/2001§ 10 PPG 2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, außer Kraftseit 30.06.2020 weggefallen. Die Bestimmungen des Produktpirateriegesetzes sind letztmalig auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Überlassung der Ware gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, ausgesetzt wurde oder in denen Waren nach diesen Bestimmungen beschlagnahmt wurden.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 29.12.2015 bis 30.06.2020
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Produktpirateriegesetz, BGBl. I Nr. 65/2001§ 10 PPG 2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, außer Kraftseit 30.06.2020 weggefallen. Die Bestimmungen des Produktpirateriegesetzes sind letztmalig auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Überlassung der Ware gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen, ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, ausgesetzt wurde oder in denen Waren nach diesen Bestimmungen beschlagnahmt wurden.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

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