§ 9a WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe (§ 4a), gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.Die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe (Paragraph 4 a,), gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.
  5. (5)Absatz 5Gruppenangehörige Institute gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.Gruppenangehörige Institute gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.
§ 9a WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz einsDie Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe (§ 4a), gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.Die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe (Paragraph 4 a,), gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.
  5. (5)Absatz 5Gruppenangehörige Institute gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.Gruppenangehörige Institute gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.
§ 9a WAG 2007 (weggefallen) seit 03.01.2018 weggefallen.

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