§ 9 KHSchO (weggefallen)

Kunsthochschulordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Dem Hochschulkonvent (§ 29 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören an:

a)

an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien 10 Mitglieder,

b)

an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien 45 Mitglieder,

c)

an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg 20 Mitglieder,

d)

an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz 20 Mitglieder,

e)

an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz vier Mitglieder

sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern aus jeder der § 29 Abs. 1 lit. a, b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Gruppen, § 15 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.2018
Dem Hochschulkonvent (§ 29 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) gehören an:

a)

an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien 10 Mitglieder,

b)

an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien 45 Mitglieder,

c)

an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg 20 Mitglieder,

d)

an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz 20 Mitglieder,

e)

an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz vier Mitglieder

sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern aus jeder der § 29 Abs. 1 lit. a, b und c des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes genannten Gruppen, § 15 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

§ 9 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen.

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