§ 64 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 64 WAG 2007 (1weggefallen) Meldepflichtige Institute haben der FMA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten (Absseit 03.01.2018 weggefallen. 2) unverzüglich, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag gemäß Abs. 3 zu melden. Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2.

inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten gemäß den §§ 9 ff BWG und inländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1,

3.

die Oesterreichische Nationalbank und

4.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG).

(2) Meldepflichtige Instrumente sind alle Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6, die zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder, sofern es sich nicht um Anteile an Kapitalanlagefonds handelt, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob dieses Geschäft an einem geregelten Markt abgeschlossen oder abgewickelt wurde. Meldepflichtige Instrumente im Sinne dieser Bestimmung sind auch solche Instrumente, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn ihr Wert von einer Aktie oder von einem aktienähnlichen Wertpapier abhängt, sofern diese Aktie oder dieses aktienähnliche Wertpapier entweder zum Handel an einem inländischen geregelten Markt zugelassen ist oder für diese Aktie oder dieses aktienähnliche Wertpapier ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem inländischen geregelten Markt gestellt wurde, oder wenn ihr Wert von einem Derivat auf eine solche Aktie oder ein solches aktienähnliches Wertpapier abhängt.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben die in Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Angaben in Bezug auf die jeweilige Kategorie des meldepflichtigen Instruments zu beinhalten und sind in elektronisch lesbarer Form unter Einhaltung der in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien zu übermitteln. Einzelne Meldeinhalte können ganz oder teilweise entfallen, wenn die FMA gegenüber dem meldepflichtigen Institut eine Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 abgegeben hat.

(4) Die FMA hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Angaben unter Einhaltung der in Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorgesehenen Bestimmungen an die in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Stellen zu übermitteln und ihrerseits Vorkehrungen für den Austausch der Meldungen mit anderen zuständigen Behörden zu treffen.

(5) Die FMA ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen können geregelt werden:

1.

die Verwendung von Datenträgern zur Übermittlung von meldepflichtigen Daten, wenn die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Anforderungen erfüllt werden;

2.

zusätzliche meldepflichtige Angaben hinsichtlich meldepflichtiger Instrumente, sofern die Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorliegen;

3.

Angaben, die gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Identifizierung von Kunden dienen, für die das meldepflichtige Institut das Geschäft ausgeführt hat;

4.

die Zulassung von Melde- oder Abwicklungssystemen, sofern diese Systeme die in Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die FMA weitergeleitet werden, die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 10 und 11 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, entsprochen wird;

5.

bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auch durch einen geregelten Markt oder ein MTF, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;

Wird die Meldung über ein zugelassenes Meldesystem gemäß Z 4 oder durch einen geregelten Markt oder ein MTF, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, erstattet, gilt die Meldepflicht des meldepflichtigen Instituts als erfüllt; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln; die Auskunftspflichten des meldepflichtigen Instituts gegenüber der FMA bleiben hiervon unberührt.

(6) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der FMA hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
§ 64 WAG 2007 (1weggefallen) Meldepflichtige Institute haben der FMA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten (Absseit 03.01.2018 weggefallen. 2) unverzüglich, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag gemäß Abs. 3 zu melden. Meldepflichtige Institute sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

2.

inländische Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten gemäß den §§ 9 ff BWG und inländische Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1,

3.

die Oesterreichische Nationalbank und

4.

anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG).

(2) Meldepflichtige Instrumente sind alle Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 6, die zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder, sofern es sich nicht um Anteile an Kapitalanlagefonds handelt, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob dieses Geschäft an einem geregelten Markt abgeschlossen oder abgewickelt wurde. Meldepflichtige Instrumente im Sinne dieser Bestimmung sind auch solche Instrumente, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wenn ihr Wert von einer Aktie oder von einem aktienähnlichen Wertpapier abhängt, sofern diese Aktie oder dieses aktienähnliche Wertpapier entweder zum Handel an einem inländischen geregelten Markt zugelassen ist oder für diese Aktie oder dieses aktienähnliche Wertpapier ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem inländischen geregelten Markt gestellt wurde, oder wenn ihr Wert von einem Derivat auf eine solche Aktie oder ein solches aktienähnliches Wertpapier abhängt.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben die in Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Angaben in Bezug auf die jeweilige Kategorie des meldepflichtigen Instruments zu beinhalten und sind in elektronisch lesbarer Form unter Einhaltung der in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Kriterien zu übermitteln. Einzelne Meldeinhalte können ganz oder teilweise entfallen, wenn die FMA gegenüber dem meldepflichtigen Institut eine Erklärung gemäß Art. 13 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 abgegeben hat.

(4) Die FMA hat die gemäß Abs. 3 gemeldeten Angaben unter Einhaltung der in Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorgesehenen Bestimmungen an die in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Stellen zu übermitteln und ihrerseits Vorkehrungen für den Austausch der Meldungen mit anderen zuständigen Behörden zu treffen.

(5) Die FMA ist ermächtigt, Verordnungen über die Meldungen zu erlassen; bei der Erlassung dieser Verordnungen hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Wertpapierwesen Bedacht zu nehmen. In diesen Verordnungen können geregelt werden:

1.

die Verwendung von Datenträgern zur Übermittlung von meldepflichtigen Daten, wenn die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 genannten Anforderungen erfüllt werden;

2.

zusätzliche meldepflichtige Angaben hinsichtlich meldepflichtiger Instrumente, sofern die Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorliegen;

3.

Angaben, die gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Identifizierung von Kunden dienen, für die das meldepflichtige Institut das Geschäft ausgeführt hat;

4.

die Zulassung von Melde- oder Abwicklungssystemen, sofern diese Systeme die in Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, die Meldungen innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Frist an die FMA weitergeleitet werden, die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit hierdurch nicht beeinträchtigt wird und den Anforderungen der §§ 10 und 11 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, entsprochen wird;

5.

bei meldepflichtigen Instituten kann die Meldung auch durch einen geregelten Markt oder ein MTF, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen, bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, insbesondere durch das zuständige Zentralinstitut;

Wird die Meldung über ein zugelassenes Meldesystem gemäß Z 4 oder durch einen geregelten Markt oder ein MTF, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, erstattet, gilt die Meldepflicht des meldepflichtigen Instituts als erfüllt; in diesem Fall haben die meldepflichtigen Institute der mit der Meldung betrauten Stelle alle zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln; die Auskunftspflichten des meldepflichtigen Instituts gegenüber der FMA bleiben hiervon unberührt.

(6) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der FMA hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

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