§ 70 WAG 2007 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
§ 70 WAG 2007 (1weggefallen) Systematische Internalisierer haben die Aufträge von Kunden in Bezug auf Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen auszuführenseit 03.01.2018 weggefallen. Bei Aufträgen von Privatkunden sind die §§ 52 bis 54 anzuwenden.

(2) Systematische Internalisierer können Aufträge von professionellen Kunden

1.

in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen und das Auftragsvolumen größer als das übliche Auftragsvolumen von Privatkunden gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist;

2.

zu anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Anforderungen gemäß Z 1 einhalten zu müssen, wenn die Voraussetzungen

a)

ein Portfoliogeschäft mit mindestens zehn Wertpapieren oder

b)

weder ein Auftrag zur Ausführung eines Aktiengeschäfts zum vorherrschenden Marktpreis noch ein Limitauftrag

gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.

(3) Ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste Kursofferte unter der Standardmarktgröße liegt, kann bei einem Kundenauftrag, der über seiner Quotierungsgröße, jedoch unter der Standardmarktgröße liegt, den Teil des Auftrags ausführen, der seine Quotierungsgröße übersteigt, sofern die Ausführung zum quotierten Kurs erfolgt; dies gilt nicht für Fälle gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.

(4) Veröffentlicht ein systematischer Internalisierer Kursofferten in verschiedenen Größen und liegt ein Kundenauftrag zwischen diesen Größen, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der §§ 55 bis 57 zu einem der quotierten Kurse auszuführen; dies gilt nicht für Fälle gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 01.11.2007 bis 02.01.2018
§ 70 WAG 2007 (1weggefallen) Systematische Internalisierer haben die Aufträge von Kunden in Bezug auf Aktien, für die sie systematische Internalisierung betreiben, zu den zum Zeitpunkt des Auftragseingangs gebotenen Kursen auszuführenseit 03.01.2018 weggefallen. Bei Aufträgen von Privatkunden sind die §§ 52 bis 54 anzuwenden.

(2) Systematische Internalisierer können Aufträge von professionellen Kunden

1.

in begründeten Fällen zu besseren Kursen ausführen, sofern diese Kurse innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite liegen und das Auftragsvolumen größer als das übliche Auftragsvolumen von Privatkunden gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 ist;

2.

zu anderen als den von ihnen angebotenen Kursen ausführen, ohne die Anforderungen gemäß Z 1 einhalten zu müssen, wenn die Voraussetzungen

a)

ein Portfoliogeschäft mit mindestens zehn Wertpapieren oder

b)

weder ein Auftrag zur Ausführung eines Aktiengeschäfts zum vorherrschenden Marktpreis noch ein Limitauftrag

gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.

(3) Ein systematischer Internalisierer, der nur eine Kursofferte angibt oder dessen höchste Kursofferte unter der Standardmarktgröße liegt, kann bei einem Kundenauftrag, der über seiner Quotierungsgröße, jedoch unter der Standardmarktgröße liegt, den Teil des Auftrags ausführen, der seine Quotierungsgröße übersteigt, sofern die Ausführung zum quotierten Kurs erfolgt; dies gilt nicht für Fälle gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.

(4) Veröffentlicht ein systematischer Internalisierer Kursofferten in verschiedenen Größen und liegt ein Kundenauftrag zwischen diesen Größen, so ist der Auftrag gemäß den Bestimmungen der §§ 55 bis 57 zu einem der quotierten Kurse auszuführen; dies gilt nicht für Fälle gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für systematische Internalisierer, die Aufträge in Aktien ausführen, die über der Standardmarktgröße liegen.

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