§ 21 UVG Mitteilungspflicht

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenigediejenige Person, derin deren Pflege und Erziehung sich das Kind pflegt und erziehtbefindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 07.11.1985 bis 31.12.2009

Der gesetzliche Vertreter des Kindes, der Unterhaltsschuldner und derjenigediejenige Person, derin deren Pflege und Erziehung sich das Kind pflegt und erziehtbefindet, der Zahlungsempfänger sowie der Unterhaltsschuldner haben dem Gericht unverzüglich den Eintritt jedes Grundes für die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse mitzuteilen.

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