§ 13 KHSchO (weggefallen)

Kunsthochschulordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Klassen (§ 33 Abs§ 13 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), die die Unterweisung in einem künstlerischen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind

a)

an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz als „Meisterklassen“,

b)

an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg und an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz als „Klassen künstlerischer Ausbildung“ zu bezeichnen.

(2) Klassen, die die Unterweisung in einem anderen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind an allen Kunsthochschulen als „Lehrkanzeln“ zu bezeichnen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.1989 bis 31.12.2018
(1) Klassen (§ 33 Abs§ 13 KHSchO seit 31.12.2018 weggefallen. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes), die die Unterweisung in einem künstlerischen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind

a)

an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz als „Meisterklassen“,

b)

an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien, an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg und an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz als „Klassen künstlerischer Ausbildung“ zu bezeichnen.

(2) Klassen, die die Unterweisung in einem anderen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches umfassen, sind an allen Kunsthochschulen als „Lehrkanzeln“ zu bezeichnen.

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