§ 3 UVG

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Vorschüsse sind zu gewähren, wenn

1.

für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und

2.

eine wegender Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeiträge geführte ExekutionUnterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (§ 11 Abs. 2), einen Exekutionsantrag nach § 291c Abs. 1 EO§ 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder einekeine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eineeinen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution nach geführt werden, so hat das Kind glaubhaft zu machen (§ 372 EO§ 11 Abs. 2 auch nur), einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des AntragsAntrag auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnenVollstreckung nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969, dem Auslandsunterhaltsgesetz, BGBl. Nr. 160/1990, einen vergleichbaren Antrag bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde oder einen Antrag, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet werden sollen, eingebracht zu haben.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.03.1992 bis 31.12.2009

Vorschüsse sind zu gewähren, wenn

1.

für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und

2.

eine wegender Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeiträge geführte ExekutionUnterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (§ 11 Abs. 2), einen Exekutionsantrag nach § 291c Abs. 1 EO§ 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder einekeine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eineeinen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution nach geführt werden, so hat das Kind glaubhaft zu machen (§ 372 EO§ 11 Abs. 2 auch nur), einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des AntragsAntrag auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnenVollstreckung nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969, dem Auslandsunterhaltsgesetz, BGBl. Nr. 160/1990, einen vergleichbaren Antrag bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde oder einen Antrag, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet werden sollen, eingebracht zu haben.

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