§ 9 PPG 2004 (weggefallen)

Produktpirateriegesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen§ 9 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 und des Produktpirateriegesetzes 2004 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 26.04.2007 bis 30.06.2020
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen§ 9 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat einen jährlichen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 und des Produktpirateriegesetzes 2004 bis zum 31. März des Folgejahres zu erstatten.

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