§ 33 UVG

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs des Bundes an den Unterhaltsschuldner dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhaltsbeiträge an den Bund oder künftig unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Teilbeträgen unter Vorbehalt des Rechtes vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust). Reicht dies nicht aus, so kann die Erfüllung der auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen längstens bis zu fünfacht Jahren gestundet werden. Als letztes Mittel der Abhilfe kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FamilieWirtschaft, JugendFamilie und KonsumentenschutzJugend sowie mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf die Forderung ganz oder teilweise verzichtet werden.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 20; BGBl. Nr. 617/1983, Art. III Z 1)

(2) Der Unterhaltsschuldner hat keinen Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen nach Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 07.11.1985 bis 31.12.2009

(1) Beeinträchtigt die Durchsetzung des Anspruchs des Bundes an den Unterhaltsschuldner dessen wirtschaftliche Fähigkeit, die Unterhaltsbeiträge an den Bund oder künftig unmittelbar an das Kind zu leisten, so kann mit dem Unterhaltsschuldner die Erfüllung seiner Zahlungspflicht in Teilbeträgen unter Vorbehalt des Rechtes vereinbart werden, im Fall des Ausbleibens einer Teilzahlung die sofortige Entrichtung aller noch aushaftenden Teilzahlungen zu fordern (Terminsverlust). Reicht dies nicht aus, so kann die Erfüllung der auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderungen längstens bis zu fünfacht Jahren gestundet werden. Als letztes Mittel der Abhilfe kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FamilieWirtschaft, JugendFamilie und KonsumentenschutzJugend sowie mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf die Forderung ganz oder teilweise verzichtet werden.(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 20; BGBl. Nr. 617/1983, Art. III Z 1)

(2) Der Unterhaltsschuldner hat keinen Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen nach Abs. 1.

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