§ 2 PPG 2004 (weggefallen)

Produktpirateriegesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Im Fall eines Antrags nach Artikel 5 Abs§ 2 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Gemeinschaftsantrag), der auch in Österreich Anwendung findet und nicht in deutscher Sprache gestellt wurde, hat der Rechtsinhaber dem Zollamt Villach erforderliche Übersetzungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

(2) Kosten, die dem Bund daraus entstehen, dass die Waren nach Artikel 9 oder 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unter zollamtlicher Überwachung bleiben, sind dem Bund vom Rechtsinhaber zu ersetzen.

(3) Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 oder 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Rechtsinhaber zu entrichten.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.06.2020
(1) Im Fall eines Antrags nach Artikel 5 Abs§ 2 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 (Gemeinschaftsantrag), der auch in Österreich Anwendung findet und nicht in deutscher Sprache gestellt wurde, hat der Rechtsinhaber dem Zollamt Villach erforderliche Übersetzungen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

(2) Kosten, die dem Bund daraus entstehen, dass die Waren nach Artikel 9 oder 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 unter zollamtlicher Überwachung bleiben, sind dem Bund vom Rechtsinhaber zu ersetzen.

(3) Werden vorübergehend verwahrte Waren in Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 9 oder 11 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 bei einer Zollstelle gelagert, sind die gemäß § 104 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichtenden Verwaltungsabgaben durch den Rechtsinhaber zu entrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten