§ 32 UVG

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 32. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 183102 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.

(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gelten - soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht - die Regelungen nach dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, einschließlich dessen § 1 Abs. 3 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2004

§ 32. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 183102 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.

(2) Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gelten - soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht - die Regelungen nach dem Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 190, über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, einschließlich dessen § 1 Abs. 3 sinngemäß.

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