Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.10.2026
(1)Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im § 102 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Abs. 2 letzter Satz genannte Recht.Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die im Paragraph 102, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Satz AußStrG dem Gericht eingeräumten Auskunftsrechte, ausgenommen das in dessen Absatz 2, letzter Satz genannte Recht.
(2)Absatz 2,Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gilt – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – § 74b EO entsprechend.Für den Präsidenten des Oberlandesgerichts gilt – soweit ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – Paragraph 74 b, EO entsprechend.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 32 UVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 UVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 32 UVG