Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Soweit der Unterhaltsschuldner keine schuldbefreienden Zahlungen leistet, hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Forderung zwangsweise hereinzubringen. Er kann die Einbringungsstelle um die Hereinbringung der Forderung ersuchen.
(2)Absatz 2,Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse in anhängige Exekutions- oder Insolvenzverfahren gegen den Unterhaltsschuldner sowie in einen allenfalls anhängigen Rechtsstreit gegen den Drittschuldner anstelle des Kindes ein.
(3)Absatz 3,Führen sowohl der Bund als auch das Kind, dieses wegen einer nicht auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderung, auf denselben Gegenstand Exekution, so gilt für die Befriedigung ihrer Forderungen die Rangordnung des § 27 Abs. 1.Führen sowohl der Bund als auch das Kind, dieses wegen einer nicht auf den Bund übergegangenen Unterhaltsforderung, auf denselben Gegenstand Exekution, so gilt für die Befriedigung ihrer Forderungen die Rangordnung des Paragraph 27, Absatz eins,
(4)Absatz 4,Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Finanzprokuratur ersuchen, den Bund in gerichtlichen Verfahren zu vertreten.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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