§ 27 URG Entfall der Haftung

Unternehmensreorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

Die Haftung entfällt, wenn bewiesen wird, daß die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.

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