§ 7 PPG 2004 (weggefallen)

Produktpirateriegesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 9 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, ausführt, wiederausführt, in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen§ 7 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. Bei vorsätzlicher Begehung ist neben der Geldstrafe auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen.

(2) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Anzeige- und Offenlegungspflicht nach der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 verletzt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 625 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.06.2020
(1) Wer Waren, die auf Grund des Verfahrens nach Artikel 9 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 als Waren erkannt wurden, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, ausführt, wiederausführt, in ein Nichterhebungsverfahren überführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbringt, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen§ 7 PPG 2004 seit 30.06.2020 weggefallen. Bei vorsätzlicher Begehung ist neben der Geldstrafe auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des Finanzstrafgesetzes zu erkennen.

(2) Wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Anzeige- und Offenlegungspflicht nach der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 verletzt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 625 Euro zu bestrafen.

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