§ 8 UVG

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für dreifünf Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2009

Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für dreifünf Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.

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