§ 8 UVG Beginn und Dauer

UVG - Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für fünf Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach § 4 Z 4 dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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