§ 12 UVG

UVG - Unterhaltsvorschußgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Unterhaltsschuldner und der Präsident des Oberlandesgerichts sind nur zu hören, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden können und das Verfahren nicht verzögert wird.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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