§ 6 PPG 2004 (weggefallen)

Produktpirateriegesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Sind Waren nach § 4 § 6 PPG 2004zu vernichten, so hat die Zollbehörde Proben oder Muster zu entnehmen und als Beweismittel für ein allfälliges Gerichtsverfahren für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren seit 30.06.2020 weggefallen. Die übrigen Waren sind auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.

(2) Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet werden.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.07.2004 bis 30.06.2020
(1) Sind Waren nach § 4 § 6 PPG 2004zu vernichten, so hat die Zollbehörde Proben oder Muster zu entnehmen und als Beweismittel für ein allfälliges Gerichtsverfahren für die Dauer von sechs Monaten aufzubewahren seit 30.06.2020 weggefallen. Die übrigen Waren sind auf Kosten und auf Verantwortung des Rechtsinhabers zu vernichten oder zu zerstören oder auf andere Weise ohne Kosten für die Staatskasse aus dem Marktkreislauf zu nehmen.

(2) Mit Zustimmung des Rechtsinhabers können die Waren auch karitativen Zwecken zugeführt oder auf andere Weise verwertet werden.

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